GUSTAV – EBERLEIN – FORSCHUNG e.V.

 

Hannoversch Münden

 

 

 

SATZUNG

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein Gustav~Eber!ein-Forschung e.V." ist anlässlich des 135. Geburtstages des
    Bildhauers, Malers und Dichters Gustav Heinrich Eberlein (1847 -1926) 1982 gegründet worden.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen unter der Nummer VR 160018 eingetragen.

  1. Sitz des Vereins ist Hann. Münden.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2

Zweck des Vereins

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Erforschung des Lebens und Schaffens Eberleins, die Pflege und Erhaltung der von ihm geschaffenen Kulturwerte sowie die Vertiefung und Verbreitung des Wissens um diesen berühmten Mündener Künstler und Heimatfreund.

 

  1. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

  • Forschung in Zusammenarbeit mit den maßgebenden öffentlichen und privaten Einrichtungen
  • Erstellen eines Eberlein-Archivs in Zusammenarbeit mit dem Archiv der Stadt Hann. Münden
  • Veröffentlichen von Forschungsergebnissen
  • Mitwirkung bei der Erhaltung der vom Verfall bedrohten Werke in Zusammenarbeit mit den zuständigen Denkmalbehörden
  • Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Vorträgen
  • Führungen zu den noch vorhandenen Werken Eberleins
  • Förderung des Eberlein-Museums der Stadt Hann. Münden, insbesondere durch Mithilfe bei der Restaurierung und durch Ankauf weiterer Werke des Künstlers
  • Schaffung von Eberlein-Gedenkstätten in Spiekershausen und Hann. Münden
  • Verwirklichung des von Eberlein für Hann. Münden entworfenen Eisenbart-Brunnens.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts sowie Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligem Austritt oder Ausschluss aus wichtigem Grund.
  2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss bis zum 31. Oktober dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
  3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des betroffenen Mitglieds mit 2/3-Mehrheit.

 

§ 5

Beiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind :  der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7

Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Diese vertreten jeder für sich den Verein.

 

§ 8

Amtsdauer des Vorstands

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist ebenso wie die Wahl in ein zweites Vorstandsamt zulässig. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf der Amtszeit von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Abstimmenden abberufen werden.

Die Stadt Hann. Münden bestimmt eine Vertretung, die dem Vorstand als beratendes Mitglied angehört.

Sie ist zu den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einzuladen.

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich für die Dauer von zwei Geschäftsjahren einen

Kassenprüfer.

§ 9

Beschlussfassung des Vorstands

 

Der Vorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder im schriftlichen Umlaufverfahren, an dem sämtliche Vorstandsmitgliederteilnehmen müssen.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der Geschäftsführer, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

§ 10

Die Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine

Stimme.

Die Angelegenheiten der Mitgliederversammlung sind :

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes,
  2. Entgegennahme des Kassenberichtes,
  3. Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
  4. Erörterung und Beschlussfassung über grundlegende Vereinsangelegenheiten, Wahl des Vorstandes,
  5. Beschlussfassung über die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes insgesamt,
  6. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

§ 11

Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal vom Vorstand einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand bei Bedarf oder auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder einzuberufen.

Zu einer Mitgliederversammlung sind die Mitglieder spätestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

 

§ 12

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Leiter der Mitgliederversammlung ist der 1.Vorsitzende, in dessen Abwesenheit ein anderes

Vorstandsmitglied.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden,

soweit die gesetzlichen Vorschriften oder die Satzung nichts anderes vorschreiben.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins können nur mit 2/3-Mehrheit der Abstimmenden beschlossen werden.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und einem teilnehmenden weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§13

Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hann. Münden, welche dieses ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke gem. § 2 Nr. l dieser Satzung zu verwenden hat.
  2. Die Abwicklung des aufgelösten Vereins ist Sache des zur Zeit der Auflösung amtierenden
    Vorstandes.

 

Diese Satzung beruht auf der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom

15. März 2015 und tritt an die Stelle der Satzung vom 16. März 2014.

 

 

Druckversion | Sitemap
© Gustav-Eberlein-Forschung e.V.