GUSTAV – EBERLEIN – FORSCHUNG e.V.
Hannoversch Münden
SATZUNG
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen unter der Nummer VR 160018 eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts sowie Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5
Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind : der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7
Der Vorstand
§ 8
Amtsdauer des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist ebenso wie die Wahl in ein zweites Vorstandsamt zulässig. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf der Amtszeit von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Abstimmenden abberufen werden.
Die Stadt Hann. Münden bestimmt eine Vertretung, die dem Vorstand als beratendes Mitglied angehört.
Sie ist zu den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einzuladen.
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich für die Dauer von zwei Geschäftsjahren einen
Kassenprüfer.
§ 9
Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder im schriftlichen Umlaufverfahren, an dem sämtliche Vorstandsmitgliederteilnehmen müssen.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der Geschäftsführer, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
§ 10
Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine
Stimme.
Die Angelegenheiten der Mitgliederversammlung sind :
§ 11
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal vom Vorstand einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand bei Bedarf oder auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder einzuberufen.
Zu einer Mitgliederversammlung sind die Mitglieder spätestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
§ 12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Leiter der Mitgliederversammlung ist der 1.Vorsitzende, in dessen Abwesenheit ein anderes
Vorstandsmitglied.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden,
soweit die gesetzlichen Vorschriften oder die Satzung nichts anderes vorschreiben.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins können nur mit 2/3-Mehrheit der Abstimmenden beschlossen werden.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und einem teilnehmenden weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§13
Auflösung des Vereins
Diese Satzung beruht auf der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom
15. März 2015 und tritt an die Stelle der Satzung vom 16. März 2014.